Aktuelles aus der Rechtsprechung

Rauswurf bei vorzeitigem Urlaubsantritt

Ein eigenmächtiges "Vorziehen" des Urlaubsantritts kann bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigen. So das Arbeitsgericht Frankfurt im Urteil vom 16.1.2002 (Az. 5 Sa 1223/01). Einem Ehepaar war ein dreiwöchiger Urlaub genehmigt worden, der am Dienstag nach Pfingsten beginnen sollte. Die Eheleute kamen jedoch bereits am Freitag vorher nicht mehr zur Arbeit. Sie waren schon nach Portugal gereist, wo die Tochter plötzlich krank geworden sein soll.
Nach den Worten des Arbeitsgerichts erging die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung zu Recht.
Selbst wenn es sich wirklich um eine dringende familiäre Angelegenheit gehandelt hätte, wäre dem Ehepaar eine umgehende Benachrichtigung des Arbeitgebers zumutbar gewesen. Es habe aber nach der Abreise keinerlei Nachricht hinterlassen und damit auch organisatorische Schwierigkeiten in der Firma verursacht.

Schadensersatz bei grober Fahrlässigkeit

Arbeitnehmer sind auch bei grob fahrlässigem Fehlverhalten während der Arbeit nicht immer zu vollem Schadensersatz verpflichtet. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einem Urteil vom 22.1.2002 (Az.14 Sa 627/99) festgestellt. Die Richter wiesen den überwiegenden Teil der Zahlungsklage einer Versicherung gegen einen Lastwagenfahrer zurück.

Der Arbeitnehmer hatte eine rote Ampel überfahren und war mit einer Straßenbahn zusammengestoßen. Die Versicherung des Arbeitgebers erstattete dem Unfallgegner den Schaden von rund 28.000 DM. In Folge seines grob fahrlässigen Verhaltens müsse der Lastwagenfahrer jedoch für die Schadensregulierung aufkommen.

Im Regelfall muss bei grober Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer die Schäden des Arbeitgebers ersetzen und kann sich nicht, wie bei leichter Fahrlässigkeit, auf die "Gefahrgeneigtheit" der Arbeit berufen.
Die Richter verwiesen hier jedoch auf das "Missverhältnis zwischen dem Monatsverdienst und der
Schadenshöhe". Bei einem Gehalt von nur 1.700 DM sei es unmöglich, den Schaden in absehbarer Zeit vollständig wieder gutzumachen. Das Gericht setzte als "sachgerechte Belastung" stattdessen zwei Monatsgehälter als Schadensersatz fest.

Kein Schadensersatz vom Betriebsarzt

Führt die Fehldiagnose eines Betriebsarztes zu einer unberechtigten Kündigung des Arbeitnehmers,
so hat dieser nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, nicht aber gegen den Arzt selbst. So entschied das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 5.11.2001 (Az. 2 O 42/01). Im Urteilsfall war ein Kraftfahrer auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Betriebsarzt auf Rückenprobleme untersucht worden. In seiner - wie sich später herausstellte - falschen Diagnose äußerte der Arzt Bedenken an der beruflichen Eignung des Fahrers. Diesem wurde daraufhin von seinem Arbeitgeber gekündigt.

Das LG begründete die Ablehnung der Klage des Kraftfahrers gegen den Arzt damit, dass kein
Behandlungsvertrag, auf den sich ein Ersatzanspruch stützen könne, zu Stande gekommen sei.
Geht ein Arbeitnehmer auf Wunsch seines Chefs zu einer Untersuchung beim Betriebsarzt, besteht
weiter nur das vertragliche Arbeitsverhältnis